Von Gian-Luca Heynen
6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Jedes Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, jeder Großelternteil jedem Enkel bis zu 200.000 Euro. Der Freibetrag steht nach Ablauf von zehn Jahren wieder neu zur Verfügung. Wer früh beginnt und die Zehn-Jahres-Zyklen nutzt, kann deutlich mehr steuerfrei übertragen als mit einer einzigen Erbschaft. Eine Möglichkeit, dabei die Kontrolle zu behalten, ist das 99/1-Modell mit einer Fondspolice. Es ist eine Gestaltung für bestimmte Fälle und gehört steuerlich sauber geprüft.
Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Der Freibetrag gilt jeweils zwischen einem Schenker und einem Beschenkten. Schenken beide Elternteile an dasselbe Kind, hat also jeder seinen eigenen Freibetrag.

Wird der Freibetrag überschritten, fällt Schenkungsteuer an, bei Kindern und Enkeln nach Steuerklasse I mit Sätzen von 7 bis 30 Prozent. Ein Beispiel: Schenkst du deinem Kind 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro steuerfrei, auf die übrigen 100.000 Euro fallen bei einem Satz von 11 Prozent rund 11.000 Euro Schenkungsteuer an. Wer die Summe auf zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren verteilt, kann diese Steuer vermeiden.
Weil der Freibetrag nicht einmalig, sondern wiederkehrend ist. Alle Schenkungen derselben Person an dieselbe Person werden zehn Jahre lang zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Freibetrag wieder frei verfügbar.

Das Rechenbeispiel im Diagramm zeigt das Prinzip: Zwei Elternteile mit je 400.000 Euro Freibetrag können heute 800.000 Euro an ein Kind übertragen. Nach zehn Jahren geht das noch einmal, nach zwanzig wieder. Wer früh anfängt, bekommt mehr Zyklen. Dazu kommen die Enkel: Jeder Großelternteil kann jedem Enkel 200.000 Euro steuerfrei schenken, und auch dieser Freibetrag erneuert sich.
Drei Gesichtspunkte spielen zusammen.
Erstens die Zeit. Der Zehn-Jahres-Zeitraum beginnt mit der ersten Schenkung. Je früher du anfängst, desto mehr Zyklen sind möglich.
Zweitens die Wertentwicklung. Was du heute schenkst, wird mit dem heutigen Wert angesetzt. Wertzuwächse danach entstehen beim Beschenkten und werden nicht mehr der Schenkung zugerechnet.
Drittens das Risiko. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren, werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet. Auch für Pflichtteilsansprüche anderer Erben spielen Schenkungen eine Rolle: Sie werden im ersten Jahr nach der Schenkung voll berücksichtigt, danach je Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB).
Ob und wie viel du verschenken möchtest, ist am Ende auch eine Frage deiner eigenen Absicherung. Geschenkt ist geschenkt: Was du abgegeben hast, fehlt dir später, wenn du es selbst brauchst. Deshalb gehört zu jeder Planung die Frage, wie viel du für dich behalten musst.
Die persönlichen Freibeträge gelten seit 2009 unverändert. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer verhandelt. Geprüft werden unter anderem die Bewertung von Grundbesitz, die Freibeträge und die Steuersätze sowie die Verschonung von Betriebsvermögen. Mit einer Entscheidung wird erst im Jahr 2027 gerechnet. Bis dahin bleibt das heutige Recht anwendbar.
Was danach kommt, ist offen. Auch eine Neuregelung mit Wirkung ab Urteilsverkündung wird diskutiert. Das ist kein Grund für Hektik, aber ein guter Anlass, die eigene Planung einmal zu überprüfen.
Wer schenken möchte, aber nicht sofort die Kontrolle abgeben will, findet hier eine Gestaltungsmöglichkeit. Das Prinzip ist einfach:
Du zahlst einen Einmalbetrag in eine fondsgebundene Lebensversicherung ein, zum Beispiel 200.000 Euro für ein Enkelkind. Kurz nach Vertragsbeginn überträgst du 99 Prozent des Vertrags auf das Enkelkind, das übrige 1 Prozent behältst du. Der Schenkungswert von 198.000 Euro liegt im Beispiel innerhalb des Enkel-Freibetrags von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Da du 1 Prozent des Vertrags hältst, kann ohne deine Zustimmung nichts verändert werden. Das Enkelkind kann also nicht eigenmächtig über das Geld verfügen. Du behältst ein Mitspracherecht.
Die Erträge im Vertrag wachsen ohne laufende Besteuerung an. Wie die Versicherung im Todesfall ausgezahlt wird und wie der verbleibende Anteil behandelt wird, hängt davon ab, wer als versicherte Person eingesetzt ist. Je nach Gestaltung endet der Vertrag mit dem Tod des Schenkers, oder er läuft weiter, und das Kind übernimmt die Kontrolle.
Wichtig zu wissen: Das Modell ist eine Gestaltung für bestimmte Konstellationen, kein Standardprodukt. Es hängt von Kosten, Laufzeit, Fondsauswahl und der konkreten Vertragsgestaltung ab, und die steuerliche Behandlung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Die Fonds unterliegen Kursschwankungen.
Der typische Fehler ist, zu spät anzufangen. Die Zehn-Jahres-Uhr läuft erst, wenn die erste Schenkung erfolgt ist.
Wie viel sich bei dir steuerfrei übertragen lässt und welche Gestaltung zu deiner Familie passt, hängt vom Einzelfall ab. Wenn du das einmal durchrechnen möchtest, sprich uns an. Gehe hierzu gerne auf Heynen Vermögensschutz
Alle zehn Jahre neu. Schenkungen derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf der Frist steht der Freibetrag wieder zur Verfügung.
Ja. Jedes Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Zusammen sind das bis zu 800.000 Euro je Kind innerhalb von zehn Jahren.
Ja. Eine Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.
Die Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet und in die Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen. Ein bereits genutzter Freibetrag wird dabei angerechnet, er wird also nicht doppelt verbraucht.
Nein. Es lohnt sich vor allem bei größeren Beträgen, langem Anlagehorizont und dem Wunsch nach Kontrolle. Kosten, Laufzeit und Steuerfolgen müssen im Einzelfall geprüft werden, und die Fondsanlage ist mit Kursrisiken verbunden.
Stand: 13. Oktober 2026. Quellen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 14, § 16, § 19, § 30 ErbStG), § 2325 BGB, Bundesverfassungsgericht (Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22), Fachpublikationen zum 99/1-Modell. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzesstand und Rechtsprechung können sich ändern.