Von Gian-Luca Heynen
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Kurz gesagt: Nein, eine umfassende Reform der Erbschaftssteuer ist 2026 nicht beschlossen. Weder wurden die Freibeträge geändert noch ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Was es gibt, sind politische Reformvorschläge für große Vermögen und Betriebsvermögen, und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die in absehbarer Zeit erwartet wird. Diese Unsicherheit ist trotzdem ein guter Anlass, Testament, Erbverträge und Schenkungskonzepte einmal zu überprüfen, aber kein Grund für überstürztes Handeln.
Nein. Das ist der am weitesten verbreitete Irrtum in der aktuellen Debatte. Weder wurden die persönlichen Freibeträge geändert, noch gibt es ein neues Erbschaftssteuergesetz. Was aktuell diskutiert wird, sind politische Vorschläge, die vor allem große Vermögen und Betriebsvermögen stärker belasten würden. Ein Beschluss dazu liegt bislang nicht vor.
Die Freibeträge, die seit Jahren gelten, bleiben also in Kraft: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel. Diese Beträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zwischen Schenker beziehungsweise Erblasser und Empfänger und können danach erneut genutzt werden.
Zwei Entwicklungen laufen parallel, und beide sorgen für Unsicherheit, obwohl noch nichts beschlossen ist.
Die erste ist juristisch. Beim Bundesverfassungsgericht steht eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftssteuerrechts aus. Im Kern geht es um die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, also die Vergünstigungen, die Unternehmensnachfolgen steuerlich erleichtern. Ursprünglich für 2025 erwartet, wird die Entscheidung nun für 2026 erwartet. Das Gericht hat vergleichbare Regelungen bereits in der Vergangenheit beanstandet, etwa 2006 und 2014, was jeweils zu größeren Gesetzesreformen geführt hat. Eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber gilt deshalb als wahrscheinlich, sobald das Urteil vorliegt.
Die zweite Entwicklung ist politisch. Es liegen Reformvorschläge auf dem Tisch, die insbesondere große Vermögen, Betriebsvermögen und die Bewertung von Immobilien betreffen. Auch Inhaber größerer Wertpapierdepots oder Beteiligungsportfolios sowie bestehende Familiengesellschaften und Familienstiftungen könnten von einer Reform betroffen sein. Beschlossen ist davon nichts, aber die Richtung der Diskussion zeigt, wo eine künftige Reform ansetzen könnte.
Nicht jeder muss aktiv werden, aber bestimmte Gruppen sollten die aktuelle Diskussion zum Anlass nehmen:
Eigentümer größerer Immobilien oder mehrerer Objekte, weil die Bewertung von Immobilien im Zentrum der Reformdebatte steht. Wer sich an alten Kaufpreisen orientiert, unterschätzt oft die heutige steuerliche Bewertung.
Unternehmer und Inhaber von Betriebsvermögen, weil genau hier die anstehende Verfassungsgerichtsentscheidung ansetzt und auch die politischen Vorschläge am konkretesten sind.
Inhaber größerer Wertpapierdepots, Beteiligungsportfolios oder Family Offices, sowie Familien mit bestehenden Familiengesellschaften oder Familienstiftungen, weil diese Strukturen in der politischen Diskussion teils als Gestaltungsinstrument kritisch gesehen werden.
Wer sich in keiner dieser Gruppen wiederfindet, muss die Entwicklung nicht mit Sorge verfolgen, kann die Diskussion aber trotzdem als Anlass nehmen, ein lange nicht mehr angeschautes Testament zu überprüfen.
Nicht überstürzt, aber überlegt ja. Der Reiz, jetzt zu handeln, ist verständlich: Wer heute überträgt, nutzt die aktuell geltenden Freibeträge und die derzeitige Bewertung, bevor sich möglicherweise etwas ändert. Historisch haben viele Vermögende genau das 2014 vor der damaligen Reform getan.
Der entscheidende Unterschied zu blindem Aktionismus: Eine gute Nachfolgeplanung lohnt sich unabhängig davon, ob und wann eine Reform kommt. Wer aus reiner Torschlusspanik überträgt, ohne die familiäre und rechtliche Seite sauber zu durchdenken, schafft oft neue Probleme, unklare Wohnrechte, ungleich behandelte Kinder, steuerlich suboptimale Konstruktionen. Die aktuelle Diskussion ist deshalb weniger ein Grund zur Eile als ein guter Anlass, das Thema überhaupt wieder auf den Tisch zu legen.
Prüfe zuerst, ob du in eine der Risikogruppen fällst: größere Immobilien, Betriebsvermögen, größere Depots oder bestehende Familienstrukturen. Wenn ja, lohnt sich eine Bestandsaufnahme, unabhängig vom Reformtempo.
Schau dir zweitens dein bestehendes Testament oder deinen Erbvertrag noch einmal an, falls es ihn gibt. Viele Konzepte sind Jahre oder Jahrzehnte alt und passen nicht mehr zur heutigen Vermögens- oder Familiensituation.
Und drittens: Nutze die zehnjährige Frist bei Schenkungen aktiv, wenn eine Übertragung ohnehin sinnvoll ist. Das ist unabhängig von jeder Reform ein legitimes und bewährtes Gestaltungsmittel.
Der typische Fehler ist, entweder komplett zu ignorieren, dass sich langfristig etwas ändern könnte, oder aus Panik eine überstürzte Entscheidung zu treffen, die handwerklich schlecht gemacht ist. Beides lässt sich vermeiden, wenn man das Thema in Ruhe und mit Weitblick angeht.
Ob und wie eine Reform am Ende aussieht, weiß heute niemand verlässlich. Was sich unabhängig davon lohnt, ist eine ehrliche Bestandsaufnahme deiner Nachfolgeplanung. Genau dabei unterstützen wir dich, ohne Alarmismus und ohne dich zu einer Entscheidung zu drängen, die nicht zu dir passt. Ein Termin ist in zwei Minuten gebucht. Jetzt kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
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Nein, ein Anlass zur Eile besteht nicht, weil bislang keine Reform beschlossen ist. Sinnvoll ist trotzdem, eine Übertragung, die ohnehin geplant ist, gut vorzubereiten und die geltenden Freibeträge zu nutzen, statt aus Torschlusspanik überstürzt zu handeln.
Das Gericht prüft, ob die aktuellen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen verfassungsgemäß sind. Betroffen sind in erster Linie Unternehmer und Inhaber von Betriebsvermögen. Für private Vermögensübertragungen ohne Betriebsbezug hat das Verfahren zunächst keine direkte Bedeutung.
Ja. Die Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für sonstige Personen wie Geschwister, Nichten, Neffen oder unverheiratete Lebensgefährten sind unverändert in Kraft und gelten jeweils für zehn Jahre zwischen Schenker und Empfänger.
Vor allem Eigentümer größerer Immobilien, Unternehmer mit Betriebsvermögen, Inhaber größerer Depots oder Beteiligungen sowie Familien mit bestehenden Familiengesellschaften oder Stiftungen. Aber auch unabhängig von der Reformdebatte lohnt es sich, ein altes Testament regelmäßig gegen die eigene Lebenssituation zu prüfen.
Freibeträge gelten pro Schenker und Empfänger jeweils für zehn Jahre und können danach erneut in voller Höhe genutzt werden. Durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehnjahreszeiträume lässt sich so größeres Vermögen steuerfrei übertragen.
Stand: 16. September 2026. Quellen: Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Bundesverfassungsgericht (anhängiges Verfahren zu Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen), Bundesfinanzministerium. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für die steuerliche und rechtliche Gestaltung deiner Nachfolge wende dich an einen Steuerberater oder Notar.